Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Vögeln und anderen wildlebenden Tieren in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden dürfen.